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Elternbrief zur Änderung der Schul-Corona-Verordnung

28.04.2022

28.04.2022

Änderung Schul-Corona-Verordnung ab 28.04.2022

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

heute tritt nun die 1. Änderungsverordnung der 6. Schul-Corona-Verordnung in Kraft, deren wesentliche Änderungen ich Ihnen im Folgenden mitteile:

  1. Testpflicht
  • Es erfolgt der Wechsel von der regelmäßigen dreimaligen Testpflicht zur anlassbezogenen Testpflicht in der Häuslichkeit. Das heißt: Ab dem 02.05. 2022 entfällt die Testpflicht bis auf weiteres. Eine anlassbezogene Testpflicht bei Auftreten eines Corona-Falles wird Ihnen durch die Klassenleitung mitgeteilt. Für den Fall einer notwendigen Testung erhalten Sie auch weiterhin die Tests sowie die Testzettel von der Schule.
  • Bei plötzlichem Auftreten von leichten Symptomen während des Schultags können die Lehrkräfte eine Testung in der Schule vornehmen.
  • Bei leichten Symptomen, wie Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- und Gliederschmerzen, verstopfte oder laufende Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust etc., sind in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn 2 Tests in der Häuslichkeit durchzuführen (Empfehlung: Testung am 1. und am 3. Tag). Bei einem negativen Antigen-Test ist der Besuch der Schule weiter möglich. Über die vorgenommenen Testungen informieren Sie bitte die Klassenleitung und geben Ihrem Kind den bekannten Testzettel als Nachweis für das negative Testergebnis mit in die Schule.
  • Bei schweren Symptomen, wie Fieber, Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall, Erbrechen ist das Betreten der Schule nicht möglich und eine ärztliche Abklärung der Symptome erforderlich. Ohne Nukleinsäurenachweis ist das Betreten der Schule bis zur vollständigen Genesung und 48 Stunden Symptomfreiheit (insgesamt mind. 7 Tage) verboten; im Falle eines positiven Testergebnisses darf die Schule während der häuslichen Isolationszeit nicht besucht werden.
  • Ein positives Testergebnis melden Sie bitte unverzüglich über das Sekretariat oder die Klassenleitung.

 

  1. Maskenpflicht
  • Ohne Feststellung des Landtages zum Bestehen einer epidemiologischen Gefahrenlage besteht die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
  • Regelungen anderer Behörden (Gesundheitsamt, LAGus) können für einzelne Personen zum Verpflichtung zum Tragen einer MNB führen.
  • Es gilt das Kontaktpersonenmanagement des LAGus vom 28.04.2022 (siehe Homepage unter „Aktuelles“).
  • In den Bussen (Schülerbeförderung, Fahrten zum Sport und zum Schwimmen) ist die Mund-Nase-Bedeckung weiterhin verpflichtend zu tragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Birgit Roßmann

Schulleitung